Kostenübernahme durch das Jugendamt

Für eine Kostenübernahme der integrativen Lerntherapie durch das Jugendamt nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe ) reicht die reine ICD-10-Diagnose (z.B. F81.0) allein nicht aus.

Entscheidend ist die Verknüpfung zweier Faktoren in der fachärztlichen Stellungnahme:

 

1. Die medizinische Diagnose (ICD-10)

Ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Kinderarzt oder ein Psychotherapeut muss eine Teilleistungsstörung (F81.x) förmlich feststellen.

2. Die drohende oder vorhandene "seelische Behinderung"

Dies ist der entscheidende juristische Hebel. Das Gutachten muss belegen, dass die Lernstörung zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führt.

Typische Formulierungen im Gutachten:

  • Abweichung der seelischen Gesundheit: Es muss dokumentiert sein, dass der Zustand länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht.
  • Sekundäre Symptomatik: Die Diagnose sollte Begleiterscheinungen wie massive Schul- oder Versagensängste, sozialen Rückzug, psychosomatische Beschwerden (Bauchschmerzen) oder depressive Verstimmungen enthalten.
  • Teilhabebeeinträchtigung: Es muss klar hervorgehen, dass das Kind ohne Therapie nicht mehr in der Lage ist, seinen Alltag in der Schule oder im Freundeskreis angemessen zu bewältigen.

 

    In dieser zweiten Bedingung werden jedoch LRS oder Rechenschwäche nicht erwähnt. Das bedeutet, dass wenn lediglich ein Lernproblem vorliegt, das Kind aber ansonsten gut in die Schule integriert ist, Freunde hat und keine gravierenden familiären Schwierigkeiten bestehen, keine Lerntherapie über das Jugendamt finanziert wird.

     

     

    Wichtige Dokumente für den Antrag

    • Fachärztliches Gutachten: Mit ICD-10-Diagnose und Prognose zur Teilhabegefährdung.
    • Schulbericht: Eine Stellungnahme der Schule, die bestätigt, dass schulinterne Fördermaßnahmen nicht ausreichen.
    • Formloser Antrag: Ein Schreiben der Eltern an das zuständige Jugendamt auf Gewährung von Eingliederungshilfe.

     

    Hinweis: Krankenkassen übernehmen die Kosten für Lerntherapie nicht, da sie diese als pädagogische und nicht als medizinische Maßnahme einstufen.